Jungbürgerinnen und Jungbürger

Mit der Volljährigkeit (Mündigkeit) und der Urteilsfähigkeit werden die Jungbürgerinnen und Jungbürger handlungsfähig.


Volljährigkeit - Rechte und Pflichten

  • Die Jungbürgerinnen und Jungbürger haben das Recht, über sich selber zu bestimmen. Das bedeutet aber nicht, dass die Eltern gegenüber den Jungbürgern keine Verpflichtungen mehr haben oder dass die Beziehung, die sie zu ihnen haben, nichts mehr zählt.
  • Die Unterschrift der Jungbürgerinnen und Jungbürger ist rechtsgültig. Sie können jetzt alles selber unterschreiben, z. B. einen Miet­vertrag, ihr Absenzenheft oder sogar einen Autokauf tätigen.
  • Die Jungbürgerinnen und Jungbürger haben als SchweizerIn das Stimm- und Wahlrecht. Sie können über alles abstimmen, was den Bund, den Kanton oder die Gemeinde betrifft und die verschiedenen Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinde wählen. Zudem sind die Jungbürgerinnen und Jungbürger wählbar für öffentliche Ämter, sie können also zum Beispiel ein Mitglied des Gemeinderates werden.
  • Militärpflicht: Bereits 16-jährige Männer erhalten eine erste Vororientierung. Im 18. Altersjahr, also noch vor ihrem 18. Geburtstag, werden sie zu einem Orientierungstag aufgeboten. Im 19. Altersjahr kommt in der Regel das Aufgebot zur Rekrutierung (Aushebung) und danach die RS (Rekrutenschule).
  • Die Jungbürgerinnen und Jungbürger können den Führerausweis für Motorräder (bis 125ccm) und Autos erwerben.
  • Die Jungbürgerinnen und Jungbürger können heiraten.
  • Die Post (von der Schule, dem Lehrbetrieb, von Ämtern usw.) wird an die Jungbürgerinnen und Jungbürger direkt adressiert.
  • Die Jungbürgerinnen und Jungbürger werden steuerpflichtig.