Sanierung Walderstrasse; Abschnitt Zihlstrasse bis Plattenstrasse; Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

4. Oktober 2024

Sanierung Walderstrasse; Abschnitt Zihlstrasse bis Plattenstrasse, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb

Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.

Der Bereich Zihlstrasse bis Haltestelle Sportplatz wird als Kernfahrbahn mit beidseitigem Radstreifen ausgebildet. Die Fahrbahnbreite beträgt 8.00 m, mit einer Kernfahrbahnbreite von 5.00 m, und den Radstreifen mit je 1.50 m. Der einseitig geführte Gehweg misst 2.00 m und verläuft durchgängig auf östlicher Seite. Die Fussgängerquerung zwischen den Bushaltestellen Sportplatz wird mit einer Mittelschutzinsel mit Veloüberfahrt ausgestattet. Die Breite der Insel beträgt 2.50 m. Die Fahrbahnbreite ist in diesem Bereich jeweils 3.75 m. Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) müssen öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs hindernisfrei angepasst werden. In diesem Zusammenhang werden auch die Bushaltestellen an der Walderstrasse hindernisfrei ausgebaut.

Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommene Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.

Rechtliche Hinweise:
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend
gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise:
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Hinwil, Abteilung Tiefbau und Werke, Gemeindehausstrasse 2, 8340 Hinwil, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

Einsprachen: Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission. Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entsehenden Schadens.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 6. November 2024

Angaben zur Auflage:
Gemeinde Hinwil
Abteilung Tiefbau und Werke
Gemeindehausstrasse 2
8340 Hinwil

Hinwil, 4. Oktober 2024

Abteilung Tiefbau und Werke

Name
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